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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der IBT GmbH Freiberg

 

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Die Angebote der Firma IBT GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen gegenüber Texten und Abbildungen in den Angeboten und Prospekten behält sich IBT GmbH vor. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch eine Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Der Vertrag kommt – sofern nichts anderes vereinbart – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von IBT GmbH zustande.
  2. IBT GmbH behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen. Zeichnungen u. ä. Informationen jeglicher Form und Art die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. IBT GmbH verpflichtet sich, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  3. Der Besteller wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass seine Daten von dem Lieferer gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes.

II. Preise und Zahlungen

  1. Preise gelten – sofern nichts anderes vereinbart ist - ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die jeweilig gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Rechnungen für Dienstleistungen sind sofort nach Erhalt fällig.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde ist die Zahlung ohne Abzug à Konto von IBT GmbH zu leisten, und zwar : 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/2 sobald dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. IBT GmbH gegebene Wechsel dienen auch zur Befriedigung unserer Ansprüche aus einem entstehenden Abwicklungsverhältnis.
  5. Werden IBT GmbH nach Vertragsabschluss konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt, durch die Ansprüche von IBT GmbH bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als nicht mehr gesichert erscheinen, dann kann IBT GmbH Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen oder wenn der Besteller innerhalb von zwei Wochen diesem Verlangen nicht nachkommt nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

III. Lieferzeit, -verzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung durch IBT GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder eine Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit IBT die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt IBT GmbH sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von IBT GmbH verlassen hat oder IBT GmbH die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  1. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse die außerhalb des Einflussbereichs von IBT GmbH liegen wie z.B. höhere Gewalt(z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Epidemien aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks, Terrorismus, Verkehrsunfälle oder im industriellen Sinne Produktionsstörungen), auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. IBT GmbH wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende solcher Umstände baldmöglichst mitteilen.
  3. Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von IBT GmbH. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Auftraggeber für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Kommt IBT GmbH in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,4%, im Ganzen aber höchstens 4% vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der durch die Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Auftraggeber IBT GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingung.

Gefahrenübergang, Abnahmeregelung

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder IBT GmbH noch andere Leistungen, wie z.B. Anlieferung und Aufstellung oder die Versandkosten übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von IBT GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die IBT GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. IBT GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

Eigentumsvorbehalt

  1. IBT GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. IBT GmbH ist berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er IBT unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IBT GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
  1. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann IBT GmbH den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurückgetreten ist.
  2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Auftraggeber berechtigt IBT GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Ansprüche aus Mängeln

Für Mängel jeglicher Art der Lieferung leistet IBT GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt VII- Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von IBT GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist IBT GmbH vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von IBT GmbH.
  2. Zur Durchführung aller IBT GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit IBT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist I IBT GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei IBT GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von IBT GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt IBT GmbH - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung des notwendigen Personals einschließlich Fahrkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von IBT GmbH eintritt.
  4. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn IBT GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
  5. Insbesondere in folgenden Fällen wird keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von IBT GmbH zu verantworten sind.
  6. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von IBT GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von IBT GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

  1. Werden durch die Benutzung des Liefergegenstandes gewerbliche Schutzrechten oder Urheberrechte verletzt, wird IBT GmbH auf ihre Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies nicht in angemessener Frist oder zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch IBT GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. IBT wird darüber hinaus den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  1. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen von IBT GmbH sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Ansprüche entstehen nur wenn, der Auftraggeber IBT GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Auftraggeber IBT GmbH  in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. IBT GmbH  die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII.7 ermöglicht, IBT GmbH  alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftungsregelung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von IBT infolge fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet IBT – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit IBT garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet IBT auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII.Verjährungsfristen

Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren - aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel von Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet wurden und die Mangelhaftigkeit an anderen Gegenständen verursacht haben.

IX. Nutzung von Software

Ist im Lieferumfang Software enthalten, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehreren Systemen bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von IBT zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei IBT bzw. beim Softwarenlieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht

  1. 1. Gerichtsstand ist der Erfüllungsort.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; Die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus- geschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz/Firmensitz der Erfüllungsort.

Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Verkaufsbedingungen

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten immer und ausschließlich, selbst wenn sie von anderer Seite ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht anerkannt werden. Anderslautende oder abweichende Bedingungen, kundenseitige AGB usw. gelten von uns nur dann als anerkannt, wenn sie von uns vorher schriftlich bestätigt wurden

Sonderanfertigungen

  1. Der Käufer verpflichtet sich, die produzierten Mengen vollständig abzunehmen. Die gesamte Liefermenge wird zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme von uns gelieferter Mengen ist  bei Sonderanfertigungen  ausgeschlossen. Ein Liefervertrag über Sonder-

anfertigung wird  erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

Nachlieferungen

  1. Für Verluste bei Bestellern/ Kunden, verursacht durch mögliche Nachlieferungen infolge von Transportschäden, wird keine Haftung übernommen.

Rücksendungen

  1. Mögliche Rücksendungen dürfen nur mit dem Einverständnis der Firma IBT GmbH

vorgenommen werden. IBT GmbH behält  für das notwendige Prüfen der Ware 15% des Warenwerts ein.

Vorversuche/Versuche/Prozessanforderungen

  1. Unsere Ergebnisse basieren auf Versuchen unter Laborbedingungen. Wir weisen darauf hin, dass unter anderen Umgebungsbedingungen sich ein weiterer Bedarf an Prozessoptimierungen ergeben kann. Die angestrebten Prozessparameter des Gesamtsystems liegen nicht im Verantwortungsbereich von IBT GmbH. Die möglichen Anforderungen des Ex-Schutzes sind bauseits zu gewährleisten.

Für die fachgerechte Installation unserer Produkte ist der Installateur bzw. die Einbaufirma verantwortlich. dabei sind die geltenden Sicherheitsvorschriften (z. B. VDE- oder  EN-Normen usw.) zu beachten. Die Verantwortung für den korrekten Betrieb unserer Produkte und die Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen liegt beim Anwender.

In unseren Angeboten sind nicht enthalten

10.Versicherungen, anteilige Baustellenkosten, Abnahme durch Prüforganisationen oder Dritten, bauliche Maßnahmen wie Brandschottungen, alle Trassierungsarbeiten, Verkabelungsarbeiten, Abschlussarbeiten, Kabelbeschriftungen auf der Baustelle, Einspeisung der Schaltschränke beim Kunden, Einspeise- und Steuerleitungen für alle Medien und Energien, sowie deren Leitungswegen, Anlagendokumentation, wenn nicht ausdrücklich beschrieben und vereinbart, mögliche Sonderanforderungen des Kunden.

XI. Produktgarantie

IBT GmbH garantiert dem Endkunden (nachfolgend „Kunde“) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, dass das an den Kunden in der Europäischen Union gelieferte Produkt (nachfolgend „Produkt“) innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab Auslieferung (Garantiefrist) frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sein wird. Material- oder Verarbeitungsfehler, die innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden, wird IBT GmbH nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile beheben. Sonstige Ansprüche des Kunden gegen die IBT GmbH, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Kunden gegenüber dem jeweiligen Verkäufer werden durch diese Garantie nicht berührt.

Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn

  • das Produkt keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben des Herstellers (gemäß Benutzerhandbuch) abweichenden Gebrauch verursacht sind,
  • das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch vom Hersteller nicht autorisierte Werkstätten schließen lassen,
  • in das Produkt nur vom Hersteller autorisiertes Zubehör eingebaut wurde,
  • die Fabrikationsnummer nicht entfernt oder unkenntlich gemacht wurde und
  • der Kunde bei Geltendmachung der Garantie durch Vorlage der entsprechenden Wartungshefte nachweist, dass das Produkt regelmäßig innerhalb der hierfür laut Benutzerhandbuch einzuhaltenden Intervalle von einem autorisierten Kundendienst gewartet wurde.

Voraussetzung des Garantieanspruchs ist, dass der Kunde den Mangel innerhalb der Garantiefrist bei der 

IBT GmbH, Am Junger-Löwe-Schacht 9, 09599 Freiberg

schriftlich anzeigt.

Werden Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch IBT GmbH heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, ist IBT GmbH berechtigt, eine Service-Gebühr in Höhe von EUR 150,00 € zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.

Diese Garantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den oben genannten Voraussetzungen (einschließlich der Vorlage des Kaufnachweises auch im Falle der Weiterveräußerung) für jeden späteren, in (räumlicher Geltungsbereich) ansässigen künftigen Eigentümer des Produkts.

Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: Freiberg, 31. März 2020